Ehrenamtliche Betreuung – auch für Sie ein Gewinn!

Möchten Sie einen Teil Ihrer Freizeit sinnvoll gestalten und eine ehrenamtliche Aufgabe im sozialen Bereich übernehmen?
Sie helfen damit nicht nur anderen, sondern werden selbst neue Erkenntnisse gewinnen, vielfältige Erfahrungen machen und Ihren Horizont erweitern.
Ein paar Stunden im Monat reichen oft aus, um einem altersgebrechlichen oder behinderten Menschen in der Regelung seiner Angelegenheiten zur Seite zu stehen.
Als ehrenamtlicher Betreuer erhalten Sie umfassende Beratung, Einführung und Schulung. Außerdem sind Sie haftpflicht- und unfallversichert und bekommen Ihre Aufwendungen ersetzt.
Fordern Sie unverbindlich Informationen an oder vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns. Trauen Sie sich, Ihre Fähigkeiten für einen guten Zweck einzusetzen!
Flyer
Ihr Ansprechpartner: Stefan Kauffmann (Geschäftsführer)
Tel. 07321 943060
Mail info@btv-hdh.de
Fax 0261 2016182744
Kontaktformular
Das Betreuungsgesetz hat zum 01.01.1992 das frühere Recht der Vormundschaften und Gebrechlichkeitspflegschaften für Erwachsene abgelöst.
Die Rechte der betroffenen Personen wurden insbesondere im Bereich der Personensorge und im Gerichtsverfahren gestärkt. Die Betreuung wird nur noch in den Bereichen angeordnet, die der Betroffene selbst nicht mehr regeln kann (Erforderlichkeitsprinzip).
Die Betreuung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person. Das Wahlrecht sowie die Möglichkeiten zur Eheschließung und zur Testamentserrichtung bleiben erhalten.
Wünsche des Betreuten sind vom Betreuer grundsätzlich zu beachten, soweit diese ihm zumutbar sind und dem Wohl der betroffenen Person nicht zuwiderlaufen.
Das Betreuungsgesetz wurde bislang viermal reformiert.
Das Betreuungsverfahren ist seit 01.09.2009 im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt (FamFG).
Die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde finden sich im Betreuungsbehördengesetz, die Bestimmungen zur Bezahlung von Berufsbetreuern im Gesetz über die Vergütung von Berufsbetreuern und Berufsvormündern.
Die Betreuerbestellung erfolgt auf Antrag des Betroffenen oder vom Amts wegen auf Anregung Dritter (Angehörige, Sozialdienste, Einrichtungen etc.). Gegen den freien Willen des Betroffenen darf keine Betreuung angeordnet werden.
Bei einer rein körperlichen Behinderung ist die Zustimmung der betroffenen Person erforderlich.
Die Betreuungsmaßnahme darf für längstens 7 Jahre angeordnet werden.
Das gerichtliche Verfahren sieht die Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens vor (ersatzweise kann das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes herangezogen werden), die persönliche Anhörung der betroffenen Person durch das Betreuungsgericht und in besonderen Fällen die Einbeziehung eines sog. Verfahrenspflegers. Außerdem erstellt die örtliche Betreuungsbehörde einen Sozialbericht (Sachverhaltsermittlung), in dem zur Gesamtsituation, zum Hilfebedarf und zu evtl. anderen vorrangigen Hilfen Stellung genommen und eine geeignete Betreuungsperson vorgeschlagen wird.
Betreuungsbehörde des Landratsamts Heidenheim
Die betreute Person kann gegen sämtliche Entscheidungen des Betreuungsgerichts Rechtsmittel einlegen.
Die Betreuung kann nur für eine volljährige Person angeordnet werden. Ausnahme: Vorsorgliche Betreuerbestellung für Minderjährige. Wenn anzunehmen ist, dass bei Eintritt der Volljährigkeit eine Betreuung notwendig ist, kann diese bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres geprüft und angeordnet werden. Die Maßnahme wird dann mit Erreichen der Volljährigkeit sofort wirksam.
In Eilfällen ist eine vorläufige Betreuungseinrichtung möglich (max. 1 Jahr)
Die häufigsten Aufgabenkreise sind: Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge bzw. Einwilligung in Heilbehandlungen, Aufenthaltsbestimmung ggf. mit Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen, Wohnungs- und Heimangelegenheiten sowie Regelung des Postverkehrs im Rahmen der Aufgabenkreise.
Der Betreuer muss geeignet sein, die rechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen und ihn dabei persönlich zu betreuen.
Der Betreuer darf nicht in der Einrichtung tätig sein, in welcher der Betreute wohnt oder untergebracht ist.
Die Betreuung soll vorrangig durch Ehrenamtliche (Angehörige oder sonstige Ehrenamtliche) übernommen werden. Eine besondere Qualifikation ist nicht erforderlich. Berufsbetreuer dürfen nur ausnahmsweise eingesetzt werden.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Betreuungsübernahme gibt es nicht, auch nicht für Familienangehörige.
Bei der Betreuerauswahl ist es eine gewisse Reihenfolge zu beachten:
Die Person, die sich der Betroffene wünscht
-
Verwandte
-
Sonstige Ehrenamtliche
-
Berufsbetreuer (entweder freiberufliche Betreuer oder hauptamtliche Mitarbeiter eines Betreuungsvereins)
-
Örtliche Betreuungsbehörde, falls sonst niemand zur Verfügung steht.
Der Betreuer muss wichtige Angelegenheiten mit dem Betreuten besprechen (soweit möglich).
Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
Der Betreuer hat einen Rehabilitationsauftrag, d.h. er soll dazu beitragen, dass Krankheiten oder Behinderungen beseitigt oder gemildert werden.
In geeigneten Fällen soll der Betreuer den Betreuten auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützten.
Obliegt dem Betreuer die Vermögenssorge, so muss er zu Beginn der Betreuung eine Vermögensübersicht erstellen und jährlich dem Betreuungsgericht Rechnung legen, d.h. Einnahmen und Ausgaben mit Belegen nachweisen. Hierbei gibt es gewisse Befreiungen für nahe Verwandte.
Jeder Betreuer muss i.d.R. einmal im Jahr einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten anfertigen.
Der Betreuer darf keine Schenkungen aus dem Vermögen des Betreuten vornehmen mit Ausnahme sog. Anstands- oder Sittlichkeitsschenkungen. Im Zweifel ist vorher Rücksprache mit dem Betreuungsgericht zu nehmen.
Praxistipp: Kontoauszüge und Belege immer aufbewahren, auch bei befreiter Betreuung, Auszahlungen an den Betreuten oder an Dritte immer quittieren lassen.
Im Bereich der Personensorge sind dies: Einwilligung in eine gefährliche Operation oder Heilbehandlung (ggf. auch Nichteinwilligung in oder Widerruf von Behandlungsmaßnahmen), Einwilligung in eine Sterilisation, freiheitsentzeihende Unterbringung des Betreuten oder die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen (z.B. Bettgitter), Zwangsbehandlungen in einem geeigneten Krankenhaus, Kündigung oder Vermietung von Wohnraum des Betreuten, weitere Genehmigungen im Bereich des Familienrechts.
Im Bereich Vermögenssorge: Verkauf oder Belastung von Grundbesitz des Betreuten, Aufnahme eines Darlehens, Wertpapiergeschäfte.
Die Anlage von Betreutengeldern auf Sparbüchern, Festgeldern usw. und deren Abhebung ist grundsätzlich zu genehmigen außer bei befreiten Betreuern. Verfügungen über Girokonten sind genehmigungsfrei.
Bei Bedarf können auch nicht befreite Betreuer eine allgemeine oder spezielle Ermächtigung zur Verfügung über größere Beträge beim Betreuungsgericht beantragen, z.B. zur monatlichen Überweisung von Heimkosten.
Falls dadurch die Gefahr besteht, dass sich der Betreute erheblich schädigt, kann der Betreuer beim Betreuungsgericht einen sog. Einwilligungsvorbehalt beantragen. Dieser wird in einem gesonderten Verfahren geprüft und hat zur Folge, dass für bestimmte Willenserklärungen des Betreuten die Zustimmung des Betreuers erforderlich ist.
In der Praxis wird ein Einwilligungsvorbehalt oft angeordnet, um psychisch kranke, geistig behinderte oder demenzkranke Menschen vor nachteiligen Verträgen oder Geldgeschäften zu schützen.
Ehrenamtliche Betreuer sind gesetzlich unfall- und haftpflichtversichert und haben einen Beratungsanspruch gegenüber Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und dem Betreuungsgericht.
Berufsbetreuer erhalten eine pauschale monatliche Stundenvergütung. Die Höhe der Monatspauschalen ist gesetzlich festgeschrieben und bewegt sich zwischen 62,- € und 486,- €. Kriterien sind dabei Ausbildung des Betreuers, Aufenthaltsort der betreuten Person (stationäre Wohnform oder eigene Wohnung), Vermögenssituation sowie Dauer der Betreuungsmaßnahme.
Bezahlen muss die Kosten der Betreute selbst, sofern dieser nicht als mittelos gilt. Aufwendungsersatz oder Betreuungsvergütung fallen in der Regel bei einem Gesamtvermögen über 5.000,- € an. Gerichtsgebühren (dazu gehören auch die Kosten des Betreuungsgutachtens) entstehen ab 25.000,- € Gesamtvermögen.
Der Betreuer muss einen Schlussabrechnung erstellen und seinen Betreuerausweis an das Betreuungsgericht zurückgeben.
Die Betreuung ist schon vorher aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (z.B. durch Besserung des Gesundheitszustands).
Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht Heidenheim entscheidet über die Umfang und die Aufhebung einer Betreuung sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Das Betreuungsgericht berät und beaufsichtigt die Betreuer bei der Betreuungsführung.
Wichtige Kontaktadressen für den Landkreis Heidenheim finden sich auch in der Broschüre „Rechtzeitig vorsorgen für Alter, Krankheit und Unfall“.
Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg bietet auf seinem Wissensportal rechtliche Betreuung viele Informationen, Tipps und praktische Hilfen für ehrenamtliche Betreuer, Interessierte und Angehörige. Zudem gibt es für ehrenamtliche Betreuer aus Baden-Württemberg hier die Möglichkeit einer Onlineberatung.
Im Online-Lexikon Betreuungsrecht finden Sie ebenfalls umfangreiche Informationen zum Thema Rechtliche Betreuung.
Informationen und Broschüren zum Betreuungsrecht in Leichter Sprache gibt es u.a. von der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. oder beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Unser Betreuungsverein ist Mitglied im Evangelischen Landesverband für das Betreuungswesen in Baden-Württemberg. Dieser ist ein Zusammenschluss von selbständigen Betreuungsvereinen und ein Fachverband des Diakonischen Werkes Württemberg.